Satzung des
§ 1 Name Sitz und Zweck
- Der im Jahre 1924 gegründete Verein führt den Namen Sportangler-Verein 1924 Koblenz-Moselweiß e.V.
Er ist Mitglied im Sportbund Rheinland und im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
Er ist Mitglied im Verband Deutscher Sportfischer (Neu: Deutscher Angelfischerverband DAFV) und im Landesfischereiverband Rheinland-Rheinhessen e.V. - Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz-Moselweiß. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Oberstes Gebot ist die Hege und Pflege der Natur, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit.
- Die Hege und Pflege aller in und an den Gewässern vorkommenden Tier- und Pflanzenarten.
- Die Erhaltung und Wiederherstellung des „Ökosystems Gewässer“.
- Die Verbreitung des Waidgerechten Fischens mit der Handangel, unter der besonderen Berücksichtigung jeglicher Erfordernisse, sowie die Überwachung der Gewässer.
- Die Förderung der Vereinsjugend.
- Die Ausbildung und Schulung der Sportfischer
- Die Pflege der Leibesübung: durch a) Förderung des Breitensports b) Förderung des Castingsport
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein hält sich in Fragen der Parteipolitik, der Regierung und der Rassen neutral.
- Der Verein hat den Zweck, die angelsportlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und zu wahren. Die Reinhaltung der Gewässer sowie die Hege und Pflege des Fischbestandes und die Förderung der Jugend auf dem Gebiet des Angelsports sind ein besonderes Anliegen des Vereins. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
- Alle neu aufgenommenen Mitglieder sind verpflichtet dem VDSF (neu DAFV) beizutreten.
- Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich, die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
- Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, außer § 13 Punkt 1c, entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Frist von sechs Wochen zulässig.
§ 4 Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag, sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
- Der Vorstand kann in bestimmten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz- oder teilweise erlassen oder stunden
- Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistenden und Studenten können auf Antrag durch Vorstandsbeschluss von Beiträgen freigestellt werden.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Die Beitragszahlung wird in Form des Einzugsverfahrens (Lastschriftverfahren) geregelt.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
1.Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
a) vereinsschädigendem Verhalten
b) grober und wiederholter Verstöße gegen die Satzung
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung
2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand, folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Ermahnung
b) Verwarnung
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
d) Verweis
§ 6 Rechtsmittel
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme ( § 2) und gegen alle Ordnungsmaßnahmen ( § 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.
§ 7 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand gemäß § 9 (Neu: der Vorstand)
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
- a) der Vorstand beschließt.
- b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar
- Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
- Über Anträge die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister (Kassierer)
- dem stellvertretenden Schatzmeister (stellvertretenden Kassierer)
- dem Schriftführer
- dem stellvertretenden Schriftführer
- dem Sportwart
- dem stellvertretenden Sportwart
- dem Jugendwart
- dem stellvertretenden Jugendwart
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er ist verpflichtet die Sitzung einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand leitet den Verein, ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich, beschließt über die Ausgaben und legt Rechenschaftsbericht über Einnahmen und Ausgaben ab.
§ 10 Gesetzliche Vertretung
- Vorstand im Sinne gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gemeinsam nach außen, gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 11 Jugend des Vereins
- Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins eingeräumt werden.
- In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 12 Ausschüsse
- Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
- Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unter-richtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 13 Ehrungen
- Mitglieder werden wie folgt geehrt:a) für 20 jährige Mitgliedschaft wird dem Mitglied die silberne Ehrennadel des Vereins mit Urkunde überreicht.b) für 40 jährige Mitgliedschaft wird dem Mitglied die goldene Ehrennadel des Vereins mit Urkunde überreicht.c) Die Ehrenmitgliedschaft im Sportanglerverein 1924 Koblenz-Moselweiß e.V. wird jedem Mitglied nach Vollendung des 70. Lebensjahres mit Urkunde zugesprochen, sofern es mindestens 20 Jahre Mitglied des Vereins gewesen ist.
- Der Verein kann anlässlich seiner Mitgliederversammlung Vorschläge zur Ernennung von weiteren Ehrenmitgliedschaften einbringen und darüber beschließen.
§ 14 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr gilt als Kalenderjahr.
- Der Vorstand kann ein abweichendes Kalenderjahr als Geschäftsjahr wählen.
§ 15 Protokollierung der Beschlüsse
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter „gleich“ 1. Vorsitzender (1. Vorsitzender oder sein Stellvertreter) und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16 Kassenprüfung
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung des Vereins einen Prüfbericht und be-antragen, bei ordnungsgemäßer Kassenführung, die Entlastung des Vorstandes.Es wird kein Vorstandsmitglied als Kassenprüfer eingesetzt.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es;
- a) Der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an die Grundschule Koblenz-Moselweiß mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Grundschule verwendet werden darf.
§ 18 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzungsänderung wurde in der Jahreshauptversammlung am 09.03.2002 in Koblenz-Moselweiß beschlossen.
Sie tritt an diesem Tage in Kraft und hebt alle vorher anders lautenden Bestimmungen auf.
Für die Richtigkeit
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ImOriginal gezeichnet Im Original gezeichnet
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1.Vorsitzender Protokollführer